Bekanntmachung des Landratsamtes Kronach aufgrund der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

28. Mai 2021 : Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist. Bekanntmachung der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

Landratsamt Kronach
Nr. 40


Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist.


Bekanntmachung der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen


Das Landratsamt Kronach gibt gemäß § 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Folgendes bekannt:


Der 7-Tage-Inzidenz-Wert des Landkreises Kronach liegt seit dem 24.05.2021 und damit seit fünf Tagen in Folge unter dem Wert von 100. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft (§ 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).


Somit gelten ab dem 30.05.2021 folgende Regelungen nach der 12. BayIfSMV:

  1. Kontaktbeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
    Es dürfen sich zwei Hausstände treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

  2. Sport (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
    Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten ist erlaubt. Zusätzlich ist es erlaubt, dass unter freiem Himmel 20 Kinder unter 14 Jahren zusammen Sport machen.

  3. Freizeiteinrichtungen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 HS 2 der 12. BayIfSMV)
    Fitnessstudios können im Freien betrieben werden.

  4. Einzelhandel (§ 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
    Die Öffnung von Ladengeschäften ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Vorlage eines negativen Tests ist nicht mehr erforderlich. Zusätzlich gilt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche sein darf. Der Betreiber hat zudem die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.

  5. Dienstleistungen (§ 12 Abs. 2 der 12. BayIfSMV)
    Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist mit Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung zulässig. Es ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Weiter ist sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Für Kunden und Begleitpersonal besteht FFP2-Maskenpflicht, es sei denn die Art der Leistung lässt das nicht zu. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen. Ein negativer Test ist nicht (mehr) notwendig.

  6. Gastronomie (§ 13 Abs. 2 der 12. BayIfSMV)
    Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist wieder erlaubt.

  7. Schulen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
    Es findet Präsenzunterricht an allen Schulen statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, andernfalls Wechselunterricht.

  8. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
    Die Einrichtungen können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

  9. Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen (§ 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV)
    Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Prä-senzveranstaltungen am Platz.
    Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Soweit und solange das aktive Musizieren ein Masketragen zulässt, gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

  10. Kulturstätten (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV)
    Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgen-den Voraussetzungen öffnen: Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.

  11. Nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV)
    Die nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages entfällt.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der 12. BayIfSMV.


Die ab dem 30.05.2021 geltenden Regelungen treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 je
100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen wieder überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.


Kronach, 28.05.2021
Landratsamt Kronach
gez.
Michael Schaller
Regierungsdirektor