Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie"
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG), Art. 16 Beteiligungsverfahren
Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind zu beteiligen:
1. die öffentlichen Stellen und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
2. die in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden,
3. die nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannten Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
4. die betroffenen Wirtschafts- (mit Land- und Forstwirtschafts-) und Sozialverbände und
5. die Öffentlichkeit.
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