Hinweis an Kommunen auf Positivliste bzgl. Allgemeinverfügung StMGP

26. März 2020 : Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

1. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden? 

Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen
Automatisierte Autowaschanlagen
Autovermietstationen
Bäckereien
Bahn
Banken
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis und sonstige baunahe Gewerbetreibende wie Trockenbauer
Baustoffhandel
Baustellen
Bestatter
Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
Diabetesfachgeschäft
Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei denen kein direkter Kundenkontakt (Berührung) erforderlich ist (siehe 5.)
Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
Drogerien
Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Filialen der Deutschen Post AG
Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.; Ausnahmen siehe 2.)
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hörgeräteakustiker
Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Jagdbedarf
Kaminkehrer
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau
Lebensmittelhandel Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Online-Lieferdienste
Online-Handel
ÖPNV
Optiker
Paketstationen
Pferdeställe
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Reparatur von Telekommunikationsgeräten
Rollende
Supermärkte
Sanitätshäuser
Schlüsseldienst
Stör- und Notdienste
Taxis
Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
Tierbedarf
Tiernahrung
Tierpflege
Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind
Verkehrsdienstleistungen
Waschsalons
Wochen- und Bauernmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

2. Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?

  • Beherbergungsbetriebe:
    Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen. Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.
  • Gastronomie:
    Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
  • Angehörige helfender Berufe
    Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.